Das Landesgericht Düsseldorf erklärt den Einsatz des Social-Plugins für rechtswidrig. Der Like-Button ist auch bekannt als „Gefällt mir“-Button, „Empfehlen“-Button oder als symbolisierter Daumen nach oben. Jedermann kann diesen Daumen auf seiner Website einbinden. Der Like-Button stellt dabei ein sogenanntes Plugin dar. Noch ist das Urteil nicht in Kraft getreten, kann aber Folgen in Form von Abmahnungen nach sich ziehen.
Das Gericht vertritt die Ansicht, dass Nutzer von dem Betreiber einer Website über die übermittelten Informationen durch Nutzung des Plugins aufgeklärt werden müssen. Konkret werden bei Webseiten, die das entsprechende Plugin eingebunden haben, IP-Adressen durch die Nutzung übermittelt. Ist der Code des Plugins eingebunden, werden schon durch den Seitenaufruf Informationen an Facebook gesendet. Facebook speichert zusätzlich ein Cookie auf dem jeweiligen Gerät. Mit diesem Cookie werden Nutzer wiedererkennbar. Dadurch kann neben der Übermittlung von IP-Adressen das Surfverhalten nachempfunden werden. Bei all diesen Vorgängen muss man kein Facebooknutzer sein. Für das LG Düsseldorf reicht allein der Hinweis auf Datennutzung nicht aus, da es sich um personenbezogene Daten handelt.
Die 2-Klick-Lösung kann eine Möglichkeit bieten, um sich zukünftig gegen Abmahnungen zu schützen. Dabei wird eine Vorschau das Social-Plugins in die Website integriert. Erst das Zutun des Nutzers aktiviert das Plugin. So kann vermieden werden, dass ohne Einwilligung Daten generiert werden. Die Lösung gilt (noch) als sicher. Die Angaben sind jedoch ohne Garantie.
Jeder, der das Social-Plugin von Facebook einsetzt, ist betroffen und kann potenziell von jedem Webseitenbesucher abgemahnt werden.
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