Nicht ganz so drastisch, jedoch mit der selben Intention muß es in den Ohren vieler Eltern geklungen haben, als sie die Verlautbarung der Bundesnetzagentur durch die Medien erhielten. Die zum Abschuss freigegebene Puppe Kayla stellt nämlich nach Ansicht gleichnamiger Behörde eine verbotene Sendeanlage nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) da.
Diese gilt es unverzüglich zu vernichten und hierüber ein Vernichtungsnachweis zu führen (das Formular hierzu finden Sie übrigens hier).
Wer dies bis hierhin nur für einen schlechten Scherz Ihres Web-Dienstleisters hält, dem sei gesagt, dass er mit seiner Vermutung ein Risiko eingeht. Wer nämlich das „Gerät“ ungeachtet des durch die Netzagentur erteilten Verbots weiter besitzt und benutzt, macht sich nach geltender Rechtslage strafbar. Nach Paragraf 148 des Telekommunikationsgesetzes drohen immerhin bis zu zwei Jahre Haft.
Der Hersteller sieht dies übrigens keinesfalls so. Für ihn ist die Position der Bundesnetzagentur nicht haltbar und ein Verkaufsverbot entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage.
Sie sind immer noch skeptisch? Dann haben wir hier für Sie einen kleinen Medienspiegel zusammengestellt, der Ihnen mit weiteren Einzelheiten weiterhilft. Gute Jagd wünscht Ihnen – nicht ganz frei von Ironie – Ihr Websolutions Team. Datenschutz kann manchmal auch brutal sein…
Zeit Online – Vernichten Sie diese Puppe
Handelsblatt – Behörde verbietet spionagetaugliche Puppe – Firma wehrt sich
Netzpolitik.org – Schnüffelpuppe „My Friend Cayla“ in Deutschland verboten
Spiegel Online – Behörde nimmt Spielzeugpuppe vom Markt